Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.05.2019

Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16   

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https://dejure.org/2020,12168
BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16 (https://dejure.org/2020,12168)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2020 - V ZR 295/16 (https://dejure.org/2020,12168)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16 (https://dejure.org/2020,12168)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Übernahme der Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer durch die Wohnungsgemeinschaft; Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen

  • rewis.io

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom Unterlassungsanspruch

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Vergemeinschaftung eines Unterlassungsanspruches bei Störungen des Sondereigentums; §§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 6 Satz 3
    Vergemeinschaftung von Unterlassungsansprüchen nur bei das Gemeinschaftseigentum betreffenden Störungsbeseitigungsansprüchen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 6 S. 3
    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Übernahme der Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer durch die Wohnungsgemeinschaft; Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen

  • datenbank.nwb.de

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom Unterlassungsanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer kann immer selbst gegen Störungen seines Sondereigentums vorgehen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom Unterlassungsanspruch ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sondereigentümer können sich immer auch selbst gegen Störungen wehren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sondereigentümer können sich immer selbst gegen Störungen wehren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abwehr von Belästigungen durch Lärm und Gerüche in der WEG

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Welche Unterlassungsansprüche kann die WEG vergemeinschaften?

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 18 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Vergemeinschaftung des Unterlassungsanspruchs bzgl. Sondereigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abwehr von Lärm und Geruch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Vorsicht bei Beschlussfassung!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterlassungsanspruch des Wohnungseigentümers wegen Lärm- und Geruchsbelästigung kann nicht auf Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden - Gleichzeitige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums ändert daran nichts

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer kann immer selbst gegen unmittelbare Störung im Sondereigentum klagen! (IMR 2020, 295)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Abwehransprüche des Eigentümers gegen an Medizintouristen untervermietende Mieter? (IMR 2020, 296)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2895
  • NJW-RR 2020, 894
  • MDR 2020, 784
  • NZM 2020, 664
  • NZG 2020, 1270
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die hierfür notwendige Voraussetzung, dass die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, NJW 2019, 3466 Rn. 14 mwN), besteht unabhängig davon, ob die zweckwidrige Nutzung zu nachteiligen Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum führt oder ob sie sich auf die mittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums der übrigen Wohnungseigentümer beschränkt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Eigentümer, von dem der Mieter seine Nutzungsbefugnis ableitet, kann diesem nicht mehr an Rechten übertragen, als er selbst im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 18).

  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    a) Für Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6), und zwar auch dann nicht, wenn Anspruchsgegner - wie hier - ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 8 mwN).

    cc) Die Vergemeinschaftung der Unterlassungsansprüche begründet die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für deren gerichtliche Geltendmachung und führt folglich dazu, dass die Klägerin nicht mehr prozessführungsbefugt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 8 u. 17).

  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17

    Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    a) Für Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6), und zwar auch dann nicht, wenn Anspruchsgegner - wie hier - ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 8 mwN).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 275/16

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    aa) Die Vergemeinschaftung der Ansprüche der Wohnungseigentümer, die das Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums zum Gegenstand haben, ist zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5).

  • BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14

    Rauchen auf dem Balkon

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    Wann eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähige Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich bei Immissionen entsprechend § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 10 sowie zur Anwendung von § 906 BGB im Wohnungseigentumsrecht Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 14 ff. und zu einem Mieter als Schuldner Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    Wann eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähige Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich bei Immissionen entsprechend § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 10 sowie zur Anwendung von § 906 BGB im Wohnungseigentumsrecht Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 14 ff. und zu einem Mieter als Schuldner Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    Mit diesem Beschluss, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291), sind auch die Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet worden, die sich auf eine mögliche zweckwidrige Nutzung der unter der Einheit der Klägerin liegenden Wohnung beziehen.
  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    Die teilweise Aufrechterhaltung von wohnungseigentumsrechtlichen Beschlüssen entsprechend § 139 BGB kommt zwar regelmäßig nur in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschluss auch als Teilregelung gefasst worden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 29 mwN).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    Die hierfür notwendige Voraussetzung, dass die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, NJW 2019, 3466 Rn. 14 mwN), besteht unabhängig davon, ob die zweckwidrige Nutzung zu nachteiligen Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum führt oder ob sie sich auf die mittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums der übrigen Wohnungseigentümer beschränkt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16
    aa) Die Vergemeinschaftung der Ansprüche der Wohnungseigentümer, die das Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums zum Gegenstand haben, ist zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5).
  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 305/16

    Wohnungseigentumssache: Ausübungsbefugnis des Verbands für den Individualanspruch

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

  • KG, 20.05.2014 - 1 W 234/14

    Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis des Vorliegens einer Ausnahme vom

  • OLG Hamm, 20.10.2016 - 32 Sa 63/16

    Gerichtsstandbestimmung; sachliche und örtliche Zuständigkeit;

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft konnte Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums zwar durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF an sich ziehen (gekorene Ausübungsbefugnis) und war dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten (Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 9 mwN).

    Der Annahme eines erheblichen Eingriffs kann nicht entgegengehalten werden, dass sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert habe, da ein Wohnungseigentümer auch nach bisherigem Recht dem Risiko unterlag, dass die Klage durch Vergemeinschaftung des geltend gemachten Anspruchs unzulässig wird (zu den Rechtsfolgen der Vergemeinschaftung vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen

    Ansprüche dieser Art konnte der einzelne Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung selbst geltend machen, und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer konnte sie nicht durch Beschluss an sich ziehen (vgl. zu Lärm und Gerüchen Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, ZWE 2020, 344 Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2021 - 13 S 155/19

    Nach neuem WEG-Recht keine Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer mehr

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, die Rechtslage zum Übergangsrecht ist jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation, in der es nicht um eine Nutzungsbeschränkung von Sondereigentum geht und damit Friktionen zur Rechtsprechung des BGH über die Auswirkungen derartiger Vereinbarungen auf das Sondereigentum (dazu BGH NJW 2020, 921 Rn 18; NJW-RR 2020, 894 Rn. 20) ausgeschlossen sind, eindeutig.
  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    Dem nachträglichen Wegfall der Prozessführungsbefugnis konnte durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 14).

    Einem Wohnungseigentümer fehlte bei der zweckwidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit jedoch sowohl für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF als auch für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozessführungsbefugnis, wenn die Wohnungseigentümer diese Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen und damit eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF begründet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5 f.; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 6, 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12).

    Dem entspricht es, dass die Gemeinschaft nach bisherigem Recht zwar den Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF - wegen zweckwidriger Nutzung einer anderen Einheit im Interesse eines einheitlichen Vorgehens an sich ziehen konnte, nicht jedoch Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12, 18).

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Gemeint sind unmittelbare "Störungen, die im räumlichen Bereich des Sondereigentums auftreten" (siehe BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16 = NZM 2020).

    Demgegenüber kommt es bei § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht auf eine bei typisierender Betrachtung anzunehmende Störung, sondern auf eine konkret tatsächliche und unmittelbare Beeinträchtigung/Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums an (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16 = NZM 2020, auf das Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1411 mit Fn. 2 bezüglich der notwendigen "Beeinträchtigung" verweisen).

    Zwar hat der Bundesgerichthof im besagten "Eisdielen"-Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18 = NZM 2020, 107 ff.; bestätigt durch: Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16) ausgeführt, dass die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu einer inhaltlichen Ausgestaltung des Sondereigentums führt.

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Dies entsprach auch schon der Rechtslage nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F. Danach unterfielen Abwehransprüche wegen Beeinträchtigungen (nur) des Sondereigentums weder der sog. geborenen Ausübungskompetenz der Gemeinschaft, noch konnten sie auf die Gemeinschaft übertragen werden (sog. gekorene Ausübungskompetenz; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2020, V ZR 295/16, NZM 2020, 664, juris Rn. 17 f.).
  • LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20

    Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in

    Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Eigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, könne die Gemeinschaft, so der Bundesgerichtshof weiter, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH, ZWE 2020, 344 ff.).
  • LG Berlin, 22.03.2022 - 55 S 144/21

    Geltendmachung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter

    Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. war die Gemeinschaft befugt, durch Beschluss der Eigentümerversammlung den Anspruch der einzelnen Eigentümer zur einheitlichen Ausübung an sich zu ziehen (sog. " gekorene " Ausübungsbefugnis, vgl. BGH v. 5.12.2014 - V ZR 5/14, ZflR 2015, 346 m. Bespr. Dötsch, S. 328; ZWE 2015, 122, 123; BGH v. 24.1.2020 - V ZR 295/16, ZfIR 2020, 623 m. Anm. Lang, S. 626; NZM 2020, 664).
  • AG Hamburg-St. Georg, 26.02.2021 - 980b C 41/19
    Schon vor Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 bestand eine Ausübungsbefugnis des damals nur teilrechtsfähigen Verbandes nicht; entsprechende gefasste Beschlüsse, die auf ein An-Sich-Ziehen solcher Ansprüche gerichtet sind, waren mangels Beschlusskompetenz nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, ZMR 2020, 675).3.
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21354
BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16 (https://dejure.org/2019,21354)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2019 - V ZR 295/16 (https://dejure.org/2019,21354)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - V ZR 295/16 (https://dejure.org/2019,21354)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung des Verfahrens im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei durch mittelbares Betreffen der Insolvenzm...

  • zfir-online.de

    ZPO § 240; BGB § 1004; InsO § 108 Abs. 1
    Unterbrechung des Verfahrens der anhängigen Unterlassungsklage bei Insolvenz über das Vermögen einer Partei

  • rewis.io

    Unterbrechung des Prozesses bei Unterlassungsansprüchen gegen den Insolvenzschuldner

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 240 ; InsO § 108 Abs. 1 S. 1
    Unterbrechung des Verfahrens im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei durch mittelbares Betreffen der Insolvenzmasse (hier: Unterlassung der Nutzung der von dem Schuldner gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet nicht das Mietverhältnis

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 18 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Unterbrechung des Prozesses; Unterlassungsansprüchen gegen Insolvenzschuldner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1032
  • NZI 2019, 731
  • NZM 2020, 216
  • ZMR 2020, 678
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
    Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt (vgl. BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 mwN).

    Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen demgegenüber zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 380; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 jeweils mwN).

    Jedenfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NZM 2015, 254 Rn. 15).

    Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie für den Anspruch auf Drittauskunft angenommen wird (BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20), ist hier kein Raum.

  • BGH, 21.10.1965 - Ia ZR 144/63

    Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters - Herstellung und Vertrieb von

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
    Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen demgegenüber zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 380; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 jeweils mwN).

    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, aaO).

    Jedenfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NZM 2015, 254 Rn. 15).

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
    So wird es insbesondere liegen, wenn der Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur (vgl. BAG, NJW 2015, 2682 Rn. 12; NJW 2010, 955 Rn. 10) oder nicht vermögensrechtlicher Art ist (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 21; Musielak/Voit/ Stadler, ZPO, 16. Aufl., § 240 Rn. 5; HK-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 8a).
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
    Die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ist unabhängig davon anwendbar, ob der Schuldner als Vermieter/Verpächter oder als Mieter/Pächter an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZR 136/12

    Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Gewerberaummieter: Umfang einer

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
    Jedenfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NZM 2015, 254 Rn. 15).
  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 609/08

    Außerordentliche Kündigung - Verbraucherinsolvenz

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
    So wird es insbesondere liegen, wenn der Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur (vgl. BAG, NJW 2015, 2682 Rn. 12; NJW 2010, 955 Rn. 10) oder nicht vermögensrechtlicher Art ist (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 21; Musielak/Voit/ Stadler, ZPO, 16. Aufl., § 240 Rn. 5; HK-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 8a).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02

    Bindung des Konkursverwalters an einen vertraglichen Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZR 295/16
    Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen demgegenüber zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 380; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2021 - 16 U 131/20

    Unterbrechung und Aufnahme des Prozesses bei auf § 1 UKlaG gestützten

    Ferner kommt es darauf an, ob die beanstandete Handlung, deren Unterlassung vom Verletzer begehrt wird, für dessen Gewerbebetrieb ein Vermögensinteresse darstellt (BGH NZI 2019, 731 Rz. 7).
  • VG Ansbach, 04.08.2023 - AN 1 K 22.02577

    Keine Unterbrechung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die

    Für die dort vorausgesetzte Betroffenheit der Insolvenzmasse reicht schon eine mittelbare Betroffenheit (BVerwG, B.v. 7.6.2018 - 6 B 1/18 - juris Rn. 12: "in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht"; BVerwG, U.v. 13.12.2006 - 6 C 17/06 - juris Rn. 20; BGH, B.v. 16.5.2019 - V ZR 295/16 - juris Rn. 5; BGH, B.v. 18.11.2014 - EnVR 59/13 - juris Rn. 9).

    Diese ordnungsrechtliche Unterlassungspflicht, die die Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, ist nicht in Geld bewertbar und damit auch nicht zur Insolvenztabelle anmeldbar (vgl. BGH, B.v. 16.5.2019 - V ZR 295/16 - juris Rn. 8 f.; KG, B.v. 17.12.1999 - 5 W 5591/99 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2023 - 1 L 21.23

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb

    Nicht von der Insolvenzmasse umfasst werden Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Art und höchstpersönliche Rechtsbeziehungen (Bäuerle in: Eberhard Braun, InsO, 7. Aufl. 2017, § 35 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZR 295/16 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2020 - 23 O 379/15

    Verfahrensunterbrechung bei Insolvenzeröffnung im Streit über

    Damit kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH FamRZ 2018, 1347 Rn. 38; BGH NJW-RR 2019, 1032 Rn. 9).
  • OLG Naumburg, 27.02.2023 - 12 U 121/13

    Wirksamkeit der Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Dem Beklagten zu 2) hilft auch nicht weiter, dass er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Januar 2023 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2019 (V ZR 295/16, zitiert nach Juris) berufen hat.
  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2020 - 24 O 111/19
    Maßgeblich für Unterlassungsansprüche ist, dass die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (vgl. BGH Beschluss vom 16.5.2019, Az. V ZR 295/16, R. 7).
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